Artikel 39 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
c)
das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen;
d)
das Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden:

i)
in einer Sperrzone II

desselben betroffenen Mitgliedstaats oder

eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25

oder

ii)
außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24;

e)
das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet;
f)
die tierischen Nebenprodukte werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht:

i)
in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
ii)
in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011;
iii)
in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.

(2) Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer

a)
ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und
b)
bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.

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