Artikel 41 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

(1) Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen;
c)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.

(2) Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt;
b)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder

i)
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)
sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und
iii)
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

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