Artikel 42 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
- b)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
- c)
-
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:
- i)
- Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 und
- ii)
- Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 24 in Betriebe verbracht, und
- iii)
- Artikel 16;
- d)
- das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
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