Artikel 43 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats

Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
b)
die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2;
c)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen,

i)
die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in:

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 15 Absatz 2 und

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 29 in Betriebe verbracht, und

Artikel 16;

ii)
die geschlachtet wurden entweder:

in derselben Sperrzone III oder

außerhalb derselben Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29;

d)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und werden entweder

i)
nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden,

oder

ii)
sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und
iii)
sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.

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