Artikel 44 VO (EU) 2023/594

Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

(1) Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:

a)
die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III:

i)
innerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 30;
ii)
außerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 29;

b)
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II oder III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;
c)
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, das bzw. die in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung;
d)
die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II oder III liegen, gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:

a)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 47 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet;
b)
das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt;
c)
die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 35 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder beseitigt.

(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:

a)
stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung;
b)
hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.

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