Artikel 46 VO (EU) 2023/594
Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), werden getrennt durchgeführt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen:
- i)
- die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und
- ii)
- die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 41, 42 und 43;
- b)
- der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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