Artikel 47 VO (EU) 2023/594
Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden:
- a)
- frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wie in Artikel 43 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehen;
- b)
- frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Waren außerhalb der Sperrzone II gemäß Artikel 41 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen;
- c)
- frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die von dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb innerhalb einer Sperrzone I oder außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, wie in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erster Gedankenstrich vorgesehen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass
- a)
- ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen parallelen diagonalen Linien auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen sind, angebracht wird;
- b)
- nach der Kennzeichnung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Buchstaben der für ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen deutlich lesbar bleiben.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung die Verwendung einer anderen Form eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens oder gegebenenfalls eines Identitätskennzeichens genehmigen, das nicht oval ist und nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.
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