Artikel 48 VO (EU) 2023/594

Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:

a)
im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
b)
aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats:

i)
in andere Mitgliedstaaten und
ii)
in Drittländer.

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