Artikel 49 VO (EU) 2023/594

Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen

(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III.

(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III:

a)
für den privaten häuslichen Gebrauch;
b)
durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

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