Artikel 50 VO (EU) 2023/594
Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
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