Artikel 51 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
(1) Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
- a)
- in andere Sperrzonen I, II oder III in demselben betroffenen Mitgliedstaat;
- b)
- in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedsstaats und
- c)
- in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
- b)
- vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
- c)
-
die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
- i)
- wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
- ii)
- wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
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