Artikel 52 VO (EU) 2023/594
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
(1) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
- b)
- vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
- c)
-
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
- i)
- für den privaten häuslichen Gebrauch oder
- ii)
- durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
- iii)
-
aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
- —
-
entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c oder
- —
-
gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
(2) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von diesem Wildschwein gewonnen wurde(n), oder des für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpers dieses Wildschweins Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
- b)
- vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
- c)
-
das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
- i)
-
entweder für den privaten häuslichen Gebrauch
oder
- ii)
- im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die damit verbundenen Risiken in der betreffenden Sperrzone oder in dem Teil dieser Sperrzone bewertet, und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist;
- b)
-
die Bewertung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig überprüft:
- i)
- unter Berücksichtigung aller Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der betreffenden Sperrzone; und
- ii)
- das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest wird von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats als vernachlässigbar erachtet;
- c)
-
die Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und der für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen wird nur wie folgt verbracht:
- i)
- innerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zu dem Ort, an dem das Wildschwein erlegt wurde, und
- ii)
- für den privaten häuslichen Gebrauch.
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