Artikel 53 VO (EU) 2023/594

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III

Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur

a)
in den von den Artikeln 51 und 52 erfassten Fällen und
b)
wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:

i)
die gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen und die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 aufgeführten Informationen und
ii)
wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen:

„Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.”

„Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission.”

„Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.”

Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.

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