Artikel 54 VO (EU) 2023/594

Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen

(1) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass die Folgeprodukte kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.

(2) Abweichend von den in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III und in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt;
b)
für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Bewegung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.

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