Artikel 55 VO (EU) 2023/594

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats

Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen in den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fällen nur dann außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:

a)
ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
b)
eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt wird.

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