Artikel 56 VO (EU) 2023/594
Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union
(1) Zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erstellen alle Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union nationale Aktionspläne für die Wildschweinpopulationen in ihrem Hoheitsgebiet (nationale Aktionspläne), um Folgendes sicherzustellen:
- a)
- ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine;
- b)
- die Prävention, Eindämmung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest;
- c)
- koordinierte Maßnahmen betreffend Wildschweine, um den von diesen Tieren ausgehenden Risiken in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung zu tragen.
(2) Die nationalen Aktionspläne werden im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erstellt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, keinen nationalen Aktionsplan zu erstellen, wenn eine geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat.
(4) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen müssen gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG vereinbar sein.
(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Durchführung vor.
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