Artikel 57 VO (EU) 2023/594

Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten

(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise mindestens über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 48 und 49 informieren.

Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bekanntzumachen und Informationen darüber zu verbreiten.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:

a)
Änderungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet;
b)
die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Sperrzonen I, II und III und in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen;
c)
die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Gebieten, die in Anhang II gelistet sind;
d)
sonstige Maßnahmen und Initiativen, die zur Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.

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