Artikel 59 VO (EU) 2023/594

Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten

(1) Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:

a)
an Hauptverkehrsrouten auf dem Landweg wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen Landverkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden:

i)
auf deutlich sichtbare Art und Weise;
ii)
in einer Weise, die leicht verstanden wird von Reisenden, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. in diese reisen:

aus den bzw. in die Sperrzonen I, II und III oder

aus Drittländern bzw. in Drittländer, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht;

b)
erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Interessenträger im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung und Ausbreitung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass ihnen auf die am besten geeignete Weise die relevantesten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II oder III gemäß Anhang III, insbesondere über die Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III umgesetzt werden sollen, übermittelt werden.

(2) Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:

a)
der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429;
b)
Tierärzten, Landwirten, anderen relevanten Unternehmern sowie Transportunternehmern und Jägern.

(3) Alle Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und den Angehörigen der in Absatz 2 aufgeführten Berufsgruppen die am besten geeigneten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Verfügung, die in Folgendem festgelegt sind:

a)
in Anhang III;
b)
in den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest;
c)
in den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereitgestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
d)
im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.

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