ANHANG II VO (EU) 2023/594
AUF UNIONSEBENE ALS INFIZIERTE ZONEN ODER ALS SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSZONEN UMFASSENDE SPERRZONEN AUSGEWIESENE GEBIETE (gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)
Teil A – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:
Teil B – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen als Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen:
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