ANHANG III VO (EU) 2023/594
VERSTÄRKTE MAẞNAHMEN ZUM SCHUTZ VOR BIOLOGISCHEN GEFAHREN IN SCHWEINEHALTENDEN BETRIEBEN IN SPERRZONEN I, II UND III
- 1.
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Die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden in schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten im Falle von Verbringungen der folgenden, von der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung genehmigten Sendungen durchgeführt:
- a)
- Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Zonen, wie in den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 und 29 vorgesehen;
- b)
- Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, wie in den Artikeln 32, 33 und 34 vorgesehen;
- c)
- Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Zone, wie in den Artikeln 37 und 39 vorgesehen;
- d)
- Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen, wie in den Artikeln 41, 42 und 43 vorgesehen.
- 2.
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Die Unternehmer von schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III in den betroffenen Mitgliedstaaten stellen im Falle der unter Nummer 1 genannten genehmigten Verbringungen innerhalb und außerhalb dieser Zonen sicher, dass in den schweinehaltenden Betrieben die folgenden verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden:
- a)
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Vermeidung von direktem oder indirektem Kontakt zwischen den gehaltenen Schweinen im Betrieb und mindestens:
- i)
- anderen gehaltenen Schweinen aus anderen Betrieben, ausgenommen gehaltene Schweine, die von einem Unternehmer in den Betrieb verbracht werden dürfen und deren Verbringung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben;
- ii)
- Wildschweinen;
- b)
- angemessene Hygienemaßnahmen wie der Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
- c)
- Waschen und Desinfektion der Hände und Desinfektion von Schuhen am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden;
- d)
- Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden ab der Beendigung jeglicher Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen;
- e)
- Verbot des Zugangs für unbefugte Personen bzw. der Zufahrt für Transportmittel ohne Genehmigung zu dem Betrieb, einschließlich der Räumlichkeiten und Gebäude, in denen Schweine gehalten werden;
- f)
- Führung entsprechender Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang bzw. Zufahrt zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden;
- g)
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die Räumlichkeiten und Gebäude des Betriebs, in denen Schweine gehalten werden, müssen
- i)
- so gebaut sein, dass keine anderen Tiere, die das Virus der Afrikanischen Schweinepest übertragen könnten, in die Räumlichkeiten und Gebäude gelangen oder mit den gehaltenen Schweinen oder deren Futter und Einstreu in Kontakt kommen können. Insbesondere ist durch die Struktur und die Gebäude des Betriebs sicherzustellen, dass gehaltene Schweine nicht mit Wildschweinen in Kontakt kommen;
- ii)
- die Möglichkeit zum Händewaschen und -desinfizieren bieten;
- iii)
- gegebenenfalls die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Gebäude ermöglichen, mit Ausnahme von Flächen in der Nähe der Gebäude des Betriebs, auf denen Schweine im Freien gehalten werden und auf denen eine solche Reinigung und Desinfektion nicht möglich wäre;
- iv)
- entsprechende Möglichkeiten zum Wechseln von Schuhen und Kleidung am Eingang zu den Räumlichkeiten und Gebäuden, in denen Schweine gehalten werden, bieten;
- v)
- über einen angemessenen Schutz vor Insekten und Zecken verfügen, wenn die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats dies auf der Grundlage einer Risikobewertung vorschreibt, die auf die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat zugeschnitten ist;
- h)
- viehdichte Einzäunung zumindest der Räumlichkeiten, in denen die Schweine gehalten werden, und der Gebäude, in denen Futter und Einstreu aufbewahrt werden, um sicherzustellen, dass gehaltene Schweine, ihr Futter und ihre Einstreu nicht mit Unbefugten und gegebenenfalls mit anderen Schweinen in Kontakt kommen;
- i)
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ein Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren, der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des Betriebsprofils und der nationalen Rechtsvorschriften genehmigt wurde; gegebenenfalls muss dieser Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren mindestens Folgendes vorsehen:
- i)
- die Einrichtung von „sauberen” und „schmutzigen” Bereichen für das Personal entsprechend der Betriebstypologie, wie Umkleideräume, Duschen, ein Esszimmer usw.;
- ii)
- die Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen für die Einstallung neuer gehaltener Schweine in den Betrieb;
- iii)
- Verfahren für die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, der Transportmittel und der Ausrüstung sowie für die Personalhygiene;
- iv)
- Vorschriften über Lebensmittel für das Personal vor Ort und gegebenenfalls und sofern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaats anwendbar ein Verbot der Haltung von Schweinen durch das Personal;
- v)
- ein spezielles, in regelmäßigen Abständen zu wiederholendes Sensibilisierungsprogramm für das Personal des Betriebs;
- vi)
- die Einrichtung und gegebenenfalls Überprüfung der logistischen Vorkehrungen, um eine angemessene Trennung zwischen den verschiedenen epidemiologischen Einheiten zu gewährleisten und zu verhindern, dass Schweine entweder direkt oder indirekt mit tierischen Nebenprodukten und anderen Einheiten im Betrieb in Kontakt kommen;
- vii)
- Verfahren und Anweisungen zur Durchsetzung der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren während des Baus oder der Instandsetzung von Räumlichkeiten oder Gebäuden;
- viii)
- interne Überprüfungen oder Selbstbewertung zur Durchsetzung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- ix)
- eine Bewertung spezifischer biologischer Gefahren und Verfahren für die Anwendung einschlägiger Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf Betriebe, in denen Schweine vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden.
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