ANHANG IV VO (EU) 2023/594

MINDESTANFORDERUNGEN AN NATIONALE AKTIONSPLÄNE FÜR WILDSCHWEINE ZUM ZWECK DER VERHÜTUNG DER AUSBREITUNG DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST IN DER UNION

Die nationalen Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union umfassen mindestens Folgendes:
a)
die strategischen Ziele und Prioritäten des nationalen Aktionsplans;
b)
den Anwendungsbereich des Plans, einschließlich des Gebiets, das unter den nationalen Aktionsplan fällt;
c)
gegebenenfalls eine Beschreibung der wissenschaftlichen Daten, die den im nationalen Aktionsplan festgelegten Maßnahmen zugrunde liegen, oder Verweis auf die Leitlinien der Union hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest, die im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten vereinbart wurden(1);
d)
eine Beschreibung der Aufgaben und Funktionen der einschlägigen Einrichtungen und Interessenträger;
e)
Schätzungen der Größe der Wildschweinpopulation in dem Mitgliedstaat oder seinen Regionen und eine Beschreibung der Schätzmethode;
f)
eine Beschreibung des Jagdmanagements innerhalb des Mitgliedstaats, einschließlich eines Überblicks über die Jagdgebiete, die Jagdverbände, die Jagdzeiten und die spezifischen Jagdmethoden und -geräte;
g)
eine Beschreibung der qualitativen und/oder quantitativen jährlichen, Zwischen- und langfristigen Ziele und der Mittel für eine angemessene Kontrolle und erforderlichenfalls Reduzierung der Wildschweinpopulation, gegebenenfalls einschließlich der Ziele für die jährlichen Jagdstrecken;
h)
eine Beschreibung der nationalen Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren im Zusammenhang mit der Wildschweinjagd bzw. Links zu diesen Anforderungen;
i)
eine Beschreibung der einschlägigen Unions- bzw. nationalen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für Betriebe, in denen Schweine gehalten werden, zum Schutz dieser Tiere vor Wildschweinen bzw. Links zu diesen Maßnahmen;
j)
die Durchführungsmodalitäten, einschließlich eines Zeitplans für die verschiedenen Maßnahmen;
k)
eine Kommunikationsstrategie für Jäger, eine Beschreibung gezielter Sensibilisierungs- und Schulungskampagnen zur Afrikanischen Schweinepest und entsprechende Links zu solchen Kampagnen für Jäger, um die Einschleppung und Verbreitung dieser Seuche durch Jäger zu verhindern;
l)
gemeinsame Programme für die Zusammenarbeit zwischen dem Landwirtschafts- und dem Umweltsektor, die ein nachhaltiges Jagdmanagement, die Umsetzung des Verbots der zusätzlichen Fütterung und Landbewirtschaftungsmethoden gewährleisten, wodurch gegebenenfalls die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest erleichtert werden soll;
m)
gegebenenfalls eine Beschreibung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten und Drittländern in Bezug auf den Umgang mit Wildschweinen;
n)
eine Beschreibung der obligatorischen kontinuierlichen Überwachung durch Testung verendeter Wildschweine mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;
o)
eine Bewertung möglicher erheblicher negativer Auswirkungen von Jagdtätigkeiten auf Arten und Lebensräume, die nach den einschlägigen Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG geschützt sind, und erforderlichenfalls eine Beschreibung der Präventions- und Minderungsmaßnahmen zur Verringerung der negativen Umweltauswirkungen.

Fußnote(n):

(1)

https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/diseases-and-control-measures/african-swine-fever_en

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