Artikel 10 VO (EU) 2023/814

Festsetzung von Fristen

(1) Bei der Festsetzung einer Frist gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung trägt die Kommission allen relevanten sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Gesichtspunkten und allen betroffenen Interessen gebührend Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auszuüben, und dem Interesse eines zügigen Verfahrens.

(2) Eine Frist kann gegebenenfalls auf einen mit Gründen versehenen Antrag der betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen hin, der vor Ablauf der von der Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung gesetzten Frist gestellt wird, verlängert werden. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer solchen Verlängerung prüft die Kommission, ob der mit Gründen versehene Antrag hinreichend substanziiert ist und ob die beantragte Verlängerung die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegten geltenden Verfahrensfristen gefährden könnte.

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