Artikel 9 VO (EU) 2023/814
Beginn der Fristen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Fristen für die Verordnung (EU) 2022/1925 und die vorliegende Verordnung gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 berechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnen die Fristen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.
(3) Wenn ein Dokument die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf Format und Länge nicht erfüllt, beginnt die Frist erst zu laufen, sobald dem auf eine entsprechende Aufforderung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 hin abgeholfen wurde.
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