Artikel 7 VO (EU) 2023/814
Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Sofern in der Verordnung (EU) 2022/1925 oder in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels werden von der Kommission erhobene oder erhaltene Informationen oder Unterlagen von der Kommission nicht offengelegt oder zugänglich gemacht, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen einer natürlichen oder juristischen Person enthalten.
(2) Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/1925 oder bei Befragungen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/1925 teilt die Kommission den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen mit, dass davon ausgegangen wird, dass sie sich mit der Übermittlung von Informationen an die Kommission damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung Einsicht in die von ihnen übermittelten Informationen gewährt werden kann. Artikel 8 gilt in jedem Fall für jedes Dokument, das der Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 oder der vorliegenden Verordnung spontan übermittelt wird.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission natürliche oder juristische Personen, die Urheber von in der Kommissionsakte befindlichen Unterlagen sind, auffordern anzugeben, welche Unterlagen, Erklärungen oder Teile davon ihres Erachtens Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten. Die Kommission kann natürlichen oder juristischen Personen ferner auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile eines Kommissionsbeschlusses ihres Erachtens ggf. Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(4) Die Kommission kann natürliche oder juristische Personen auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist
- a)
- ihre Anträge auf Behandlung als Geschäftsgeheimnis und sonstige vertrauliche Information in Bezug auf jedes einzelne Dokument, jede einzelne Erklärung oder Teile davon konkret zu begründen,
- b)
- der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. Erklärungen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht werden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich wird, und
- c)
- eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.
(5) Kommen natürliche oder juristische Personen einer Aufforderung der Kommission nach Absatz 3 oder 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen oder Erklärungen weder Geschäftsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
(6) Wenn die Kommission festlegt, dass bestimmte Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, teilt sie der betreffenden natürlichen oder juristischen Person ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen, sofern sie innerhalb einer Woche keine Einwände erhält. Erhebt die betreffende natürliche oder juristische Person Einwände, so kann die Kommission einen mit Gründen versehenen Beschluss erlassen, in dem angegeben wird, wann die Informationen offengelegt werden. Dieses Datum muss mindestens eine Woche nach der Bekanntgabe des Beschlusses liegen. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.
(7) Sofern die Kommission keine anderslautenden Angaben macht, werden Stellungnahmen Dritter zu einer Veröffentlichung oder Konsultation nach Artikel 8 Absatz 6, Artikel 18 Absatz 5 oder 6, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 nicht vertraulich behandelt. Beteiligte, die Stellungnahmen einreichen, können beantragen, dass der Name des Verfassers und des Absenders sowie andere Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, unkenntlich gemacht werden, bevor die Stellungnahme dem Adressaten der vorläufigen Beurteilung oder anderen Dritten übermittelt wird. Die Kommission kann solche Stellungnahmen oder jegliche nichtvertraulichen Fassungen dieser Stellungnahmen öffentlich zugänglich machen, sofern sie diese Möglichkeit im Rahmen der Veröffentlichung oder Konsultation angekündigt hat.
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