Artikel 6 VO (EU) 2023/814
Stellungnahme zur vorläufigen Beurteilung
Der Adressat der vorläufigen Beurteilung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 kann der Kommission innerhalb der von der Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 der genannten Verordnung gesetzten Frist in prägnanter Form und im Einklang mit den in Anhang II der vorliegenden Verordnung enthaltenen Vorschriften zu Format und Länge von Unterlagen seinen Standpunkt schriftlich mitteilen und entsprechende Nachweise vorlegen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.
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