Artikel 5 VO (EU) 2023/814
Einleitung eines Verfahrens
(1) Die Kommission kann jederzeit, spätestens jedoch an dem Tag, an dem sie die vorläufige Beurteilung nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 bekannt gibt, beschließen, ein Verfahren im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 29 der genannten Verordnung einzuleiten.
(2) Die Kommission gibt die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekannt.
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