Artikel 4 VO (EU) 2023/814

Format und Länge von Unterlagen

(1) Die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 übermittelten Unterlagen müssen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung dargelegten Vorgaben in Bezug auf das Format und die maximal zulässige Seitenzahl erfüllen.

(2) Die Kommission kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin gestatten, die maximal zulässige Seitenzahl zu überschreiten, wenn und soweit das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung nachweist, dass es objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die besonders komplexen rechtlichen oder sachverhaltsbezogenen Fragen unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Seitenzahl zu behandeln.

(3) Wenn ein von einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung gemäß der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/1925 übermitteltes Dokument nicht mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang steht, kann die Kommission das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung auffordern, dem abzuhelfen.

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