Artikel 3 VO (EU) 2023/814
Wirksamwerden von Mitteilungen und Schriftsätzen
(1) Wenn die in einer Mitteilung, einem Schriftsatz oder substanziierten Argumenten nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 dieser Verordnung enthaltenen Informationen in wesentlichen Punkten unvollständig sind, teilt die Kommission dies dem betreffenden Unternehmen bzw. dessen Vertreter(n) unverzüglich schriftlich mit. In einem solchen Fall wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen Informationen bei der Kommission eingehen, oder aber an dem Tag, an dem die Kommission dem betreffenden Unternehmen mitteilt, dass die verlangten Auskünfte angesichts der gegebenen Umstände nicht mehr erforderlich sind.
(2) Wenn eine Mitteilung, ein Schriftsatz oder substanziierte Argumente nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 mehr als einen zentralen Plattformdienst betrifft bzw. betreffen, kann die Kommission feststellen, dass die darin enthaltenen Informationen nur in Bezug auf einen oder mehrere dieser zentralen Plattformdienste unvollständig sind. In diesem Fall wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz allein in Bezug auf diese zentralen Plattformdienste an dem Tag wirksam, an dem die vollständigen Informationen bei der Kommission eingehen, oder aber an dem Tag, an dem die Kommission dem betreffenden Unternehmen mitteilt, dass die verlangten Auskünfte angesichts der gegebenen Umstände nicht mehr erforderlich sind.
(3) Während eine Mitteilung der Kommission zur Bewertung vorliegt, muss das mitteilende Unternehmen die Kommission unverzüglich benachrichtigen über:
- a)
- jede wesentliche Änderung eines in der Mitteilung, dem Schriftsatz oder den substanziierten Argumenten nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 dargelegten Sachverhalts, die nach Einreichung der betreffenden Mitteilung bzw. des betreffenden Schriftsatzes zutage getreten ist und die dem Unternehmen bekannt ist oder bekannt sein müsste, und
- b)
- jegliche neuen Informationen, die nach Einreichung der Mitteilung bzw. des Schriftsatzes zutage treten und die dem Unternehmen bekannt sind oder bekannt sein müssten und die hätten übermittelt werden müssen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung oder des Schriftsatzes bekannt gewesen wären.
(4) Die Kommission unterrichtet das betreffende Unternehmen unverzüglich schriftlich über den Eingang der Benachrichtigung über wesentliche Änderungen oder neue Informationen nach Absatz 3. Wenn diese Änderungen bzw. neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung der Mitteilung, des Schriftsatzes bzw. der substanziierten Argumente nach Artikel 2 Absatz 1, 2 oder 3 durch die Kommission haben können, wird die Mitteilung bzw. der Schriftsatz an dem Tag wirksam, an dem die betreffenden Informationen bei der Kommission eingehen. Die Kommission setzt das Unternehmen davon in Kenntnis.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels werden ganz oder teilweise unrichtige oder irreführende Angaben als unvollständige Angaben angesehen.
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