Artikel 2 VO (EU) 2023/814

Mitteilungen und auf Verlangen der Kommission übermittelte Schriftsätze

(1) Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 müssen sämtliche Informationen — einschließlich Unterlagen — enthalten, die in dem Formular in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegeben sind.

(2) Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 hin übermittelte Schriftsätze müssen sämtliche Informationen — einschließlich Unterlagen — enthalten, die in dem Auskunftsverlangen der Kommission genannt sind. Die Kommission kann in ihrem Auskunftsverlangen angeben, welche Abschnitte des Formulars in Anhang I dieser Verordnung auszufüllen sind.

(3) Wenn das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringt, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Schwellenwerte erreicht, muss es diese Argumente in einer Anlage zu seiner Mitteilung vorlegen. Für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst, zu dem das mitteilende Unternehmen substanziierte Argumente vorbringen möchte, ist eine gesonderte Anlage vorzulegen. Das mitteilende Unternehmen muss auch klar angeben, auf welche der drei kumulativen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1925 sich seine Argumente beziehen, und jeweils erläutern, warum der betreffende zentrale Plattformdienst die Anforderung ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl er die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung angegebenen Schwellenwerte erreicht.

(4) Die der Kommission gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelten Angaben müssen richtig und vollständig und dürfen nicht irreführend sein. Die Angaben müssen klar, gut strukturiert und verständlich dargestellt werden.

(5) Wenn das mitteilende Unternehmen beantragt, dass von ihm übermittelte Informationen weder veröffentlicht noch auf andere Weise gegenüber anderen Parteien offengelegt werden, muss es dies begründen und die betreffenden Informationen in einem gesonderten Dokument übermitteln, wobei jede Seite mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnisse” zu versehen ist.

(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen und Schriftsätze sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Als Sprache des Verfahrens dient die Sprache, in der die Mitteilung nach Absatz 1 abgefasst wurde, oder, in Ermangelung einer solchen Mitteilung, die Sprache des Schriftsatzes nach Absatz 2, außer wenn die Kommission und das betreffende Unternehmen etwas anderes vereinbaren. Etwaige Anhänge nach Absatz 1 sind in ihrer Originalsprache einzureichen; falls es sich dabei nicht um eine Amtssprache der Union handelt, ist eine getreue Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen.

(7) Den Mitteilungen und Schriftsätzen nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist ein schriftlicher Nachweis beizufügen, dass die Personen, die diese einreichen, befugt sind, im Namen des betreffenden Unternehmens zu handeln.

(8) Die Kommission kann ein Unternehmen auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin von der Verpflichtung befreien, bestimmte Unterlagen oder Informationen vorzulegen, die für die Mitteilung nach Absatz 1 erforderlich sind, wenn sie der Auffassung ist, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen für die Bewertung der Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 nicht erforderlich ist.

(9) Die Kommission bestätigt dem betreffenden Unternehmen bzw. dessen Vertreter(n) unverzüglich schriftlich den Eingang von Mitteilungen oder Schriftsätzen nach den Absätzen 1, 2 und 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.