Artikel 1 VO (EU) 2023/814

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften festgelegt in Bezug auf:

(1)
Form, Inhalt und sonstige Einzelheiten von Mitteilungen und Schriftsätzen nach Artikel 3, von mit Gründen versehenen Anträgen nach Artikel 8 Absatz 3 sowie den Artikeln 9 und 10, von Berichten über die Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 11 sowie von Mitteilungen und Schriftsätzen nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/1925,
(2)
Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/1925,
(3)
die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Offenlegungsbedingungen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2022/1925 und
(4)
Fristen.

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