Präambel VO (EU) 2023/814

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)(1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, d, e, f, h, i, j, k und m,

nach Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für digitale Märkte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2022/1925 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anwendung bestimmter Aspekte der genannten Verordnung zu erlassen. Gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist es erforderlich, Vorschriften insbesondere in Bezug auf Mitteilungen, Anträge, Berichte und sonstige Schriftsätze, unter anderem hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens von Mitteilungen und Schriftsätzen, sowie in Bezug auf die Einleitung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festzulegen. Ferner müssen Vorschriften für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht durch die Adressaten der vorläufigen Beurteilung der Kommission festgelegt werden.
(2)
Um ein faires und effizientes Verfahren sowie die wirksame und vollständige Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten und allen betroffenen natürlichen und juristischen Personen Rechtssicherheit zu bieten, sollte unter anderem der Rahmen für die Übermittlung von Unterlagen nach der Verordnung (EU) 2022/1925 festgelegt werden. Insbesondere müssen Vorschriften zum Format und zur maximalen Länge von Dokumenten, die Verwendung von Sprachen und das Verfahren für die Übermittlung und den Empfang von Unterlagen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Vorschriften in Bezug auf die Informationen festgelegt werden, die Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, in den nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 vorzulegenden Mitteilungen oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 auf Verlangen der Kommission übermitteln müssen. Im Zuge der Ausarbeitung einer Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 und Artikel 2 der vorliegenden Verordnung sollten Unternehmen, die zentrale Plattformdienste bereitstellen, innerhalb einer angemessenen Frist vor dieser Mitteilung Vorabkontakte mit der Kommission aufnehmen können, um ein wirksames Mitteilungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 muss sich die Kommission hauptsächlich auf die von den betreffenden Unternehmen bereitgestellten Informationen stützen. Daher ist es besonders wichtig, dass die Angaben richtig, vollständig und nicht irreführend sind und gegebenenfalls fristgerecht bereitgestellt werden.
(3)
Für die Verordnung (EU) 2022/1925 bedarf es eines eigens konzipierten Verfahrensrahmens, der den Besonderheiten der Verordnung Rechnung trägt. Dieser Rahmen sollte ein schnelles und wirksames Ermittlungs- und Durchsetzungsverfahren umfassen und gleichzeitig sicherstellen, dass der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wirksam gewahrt wird. Daher sollten klare und verhältnismäßige Regeln für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, einschließlich des Rechts auf Einsicht in die Kommissionsakte, festgelegt werden. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, denen die Kommission ihre vorläufige Beurteilung mitgeteilt hat, sollten das Recht haben, innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen, um sowohl der Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens als auch der Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Der Adressat der vorläufigen Beurteilung sollte das Recht haben, den relevanten Sachverhalt prägnant darzulegen und Belege zu übermitteln. Er sollte ferner stets das Recht haben, von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller in der vorläufigen Beurteilung genannten Unterlagen zu erhalten, und darüber hinaus gemäß in einem Beschluss der Kommission festzulegenden Bedingungen Einsicht in alle Unterlagen der Kommissionsakte ohne jegliche Unkenntlichmachungen erhalten. Diese Akteneinsicht sollte in bestimmten Situationen eingeschränkt werden, etwa wenn die Offenlegung bestimmter Unterlagen dem jeweiligen Bereitsteller schaden würde oder andere Interessen stärker ins Gewicht fallen.
(4)
Im Zuge der Gewährung von Akteneinsicht für die betreffenden Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen sollte die Kommission auf angemessene Weise den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die Unterlagen — einschließlich Erklärungen — vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen kenntlich zu machen. Um eine wirksame Bewertung der Stellungnahmen Dritter zu Veröffentlichungen oder Konsultationen nach Artikel 8 Absatz 6, Artikel 18 Absätze 5 und 6, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/1925 zu gewährleisten, sollten solche Stellungnahmen im Hinblick auf die Gewährung von Akteneinsicht und die Ausarbeitung der Kommissionsbeschlüsse nicht vertraulich behandelt werden, wobei die Dritten das Recht haben sollten zu beantragen, dass der Name des Verfassers und des Absenders sowie andere Informationen, die eine Identifizierung ermöglichen, unkenntlich gemacht werden, bevor die Stellungnahme dem Adressaten der vorläufigen Beurteilung oder anderen Dritten übermittelt wird.
(5)
Bevor die Kommission dem Adressaten ihrer vorläufigen Beurteilung Unterlagen zur Verfügung stellt, sollte sie prüfen, ob die Notwendigkeit der Offenlegung im Hinblick auf eine wirksame Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stärker ins Gewicht fällt als der mögliche Schaden, der sich für den Dritten aus der Offenlegung ergeben könnte.
(6)
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die Fristen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 und der vorliegenden Verordnung, einschließlich der von der Kommission nach diesen Verordnungen festgelegten Fristen, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates unterliegen(2). Soweit erforderlich, sollten jedoch besondere Vorschriften für die Fristen festgelegt werden. —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1.

(2)

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

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