ANHANG I VO (EU) 2023/814
FORMULAR ZUR BENENNUNG EINES TORWÄCHTERS IM ZUSAMMENHANG MIT DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 ( „Formular GD” Gatekeeper Designation)
ABSCHNITT 1
- 1.1.
- Geben Sie in Bezug auf das mitteilende Unternehmen bitte Folgendes an:
- 1.1.1.
- den Namen des Unternehmens,
- 1.1.2.
- eine Beschreibung der Unternehmensstruktur des mitteilenden Unternehmens, einschließlich der Identität i) der Einheiten, die die einzelnen in Abschnitt 2.1.1 genannten zentralen Plattformdienste bereitstellen, und ii) der Einheiten, die die erstgenannten Einheiten allein oder gemeinsam direkt oder indirekt kontrollieren,(1) und
- 1.1.3.
- Kontaktdaten, u. a.:
- 1.1.3.1.
- Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Position der Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, an die Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, zur Bekanntgabe gesandt werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;
- 1.1.3.2.
- bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den oder die Vertreter, dem bzw. denen Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können: Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Position jedes Vertreters; Original des schriftlichen Nachweises der Vertretungsbefugnis jedes Vertreters (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der Kommission).
- 1.2.
- Geben Sie an, ob das mitteilende Unternehmen bereits zuvor nach der Verordnung (EU) 2022/1925 als Torwächter benannt wurde. Falls ja, geben Sie bitte die zentralen Plattformdienste, auf die sich die Benennung bezieht, sowie die Nummer und das Datum des Benennungsbeschlusses der Kommission an.
ABSCHNITT 2
Für die Zwecke des vorliegenden Formulars zur Benennung eines Torwächters ist unter einer plausiblen alternativen Abgrenzung eines zentralen Plattformdienstes eine Abgrenzung des jeweiligen zentralen Plattformdienstes zu verstehen, die einen anderen Umfang hat als die von dem mitteilenden Unternehmen als relevant erachtete Abgrenzung und die angesichts aller einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1925, insbesondere des Abschnitts D Nummer 2 und des Abschnitts E des Anhangs und des Erwägungsgrunds 14 der genannten Verordnung, plausibel ist. Bei plausiblen alternativen Abgrenzungen eines zentralen Plattformdienstes kann es sich handeln um i) Abgrenzungen, die weiter gefasst sind als diejenigen, die das mitteilende Unternehmen als relevant erachtet (z. B., wenn das mitteilende Unternehmen bestimmte Dienste als eigenständige zentrale Plattformdienste betrachtet, weil sie für verschiedene Arten von Geräten bereitgestellt werden), oder ii) Abgrenzungen, die enger gefasst sind als diejenigen, die das mitteilende Unternehmen als relevant erachtet (z. B., wenn das mitteilende Unternehmen bestimmte Dienste, die es getrennt anbietet und vermarktet, als Teil eines einzigen zentralen Plattformdienstes betrachtet).- 2.1.
- Geben Sie für jede in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannte relevante Kategorie zentraler Plattformdienste bitte Folgendes an:
- 2.1.1
- eine erschöpfende Aufstellung aller vom mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienste einschließlich etwaiger plausibler alternativer Abgrenzungen für jeden dieser zentralen Plattformdienste und
- 2.1.2
- eine ausführliche Erläuterung der Grenzen zwischen den eigenständigen zentralen Plattformdiensten einschließlich der Art und Weise, wie die in Abschnitt D Nummer 2 und Abschnitt E des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 dargelegte Methode unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere des Erwägungsgrunds 14, angewandt wurde, um eigenständige zentrale Plattformdienste und plausible alternative Abgrenzungen dieser zentralen Plattformdienste zu ermitteln.
- 2.2.
- Geben Sie für alle von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienste, jeweils unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen, auf der Grundlage der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben an,
- 2.2.1
- welche zentralen Plattformdienste die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2022/1925 erreichen und
- 2.2.2
- welche zentralen Plattformdienste die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, nicht aber die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/1925 erreichen.
- 2.3.
- Erläutern Sie in Bezug auf jeden von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienst, der die Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 erreicht, jeweils unter Berücksichtigung aller alternativen Abgrenzungen, kurz die einschlägigen Tätigkeiten des mitteilenden Unternehmens und nennen Sie dabei die Art seiner Geschäftstätigkeit sowie seine wichtigsten Tochtergesellschaften, Marken, Produktnamen und Warenzeichen.
- 2.4.
- Geben Sie bitte an, ob das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringt, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte erreicht. Falls ja, führen Sie bitte die betreffenden zentralen Plattformdienste an und verweisen Sie auf die entsprechenden Anlagen.
ABSCHNITT 3
Geben Sie in Bezug auf das mitteilende Unternehmen Folgendes an:- 3.1.
- seinen Jahresumsatz in der Union in jedem der letzten drei Geschäftsjahre(2);
- 3.2.
- seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder seinen entsprechenden Marktwert im letzten Geschäftsjahr;
- 3.3.
- für jeden zentralen Plattformdienst, der von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellt wird, unter Berücksichtigung aller beliebigen plausiblen alternativen Abgrenzungen, eine Aufstellung der Mitgliedstaaten, in denen es den jeweiligen Dienst bereitstellt;
- 3.4.
- präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode, anhand derer die in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 dieses Formulars gemachten Angaben ermittelt wurden.
ABSCHNITT 4
Legen Sie für jeden von dem mitteilenden Unternehmen bereitgestellten zentralen Plattformdienst, der die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Schwellenwerte erreicht, unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen im Einklang mit der Methode und den Indikatoren in den Abschnitten A, B, C, D und E des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 bitte gesondert folgende Informationen vor:- 4.1.
- Zahl der monatlich aktiven Endnutzer(3), die in jedem der letzten drei Geschäftsjahre in der Union niedergelassen oder aufhältig waren;
- 4.2.
- Zahl der jährlich aktiven gewerblichen Nutzer, die in jedem der letzten drei Geschäftsjahre in der Union niedergelassen waren;
- 4.3.
- präzise und prägnante Erläuterungen zu der Methode, anhand derer die in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben ermittelt wurden;
- 4.4.
- etwaige externe Berichte und interne Unterlagen, die bei der Ermittlung der in den Abschnitten 4.1 und 4.2 dieses Formulars gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden.
ABSCHNITT 5
Die Mitteilung muss am Ende folgende Erklärung enthalten, die von dem mitteilenden Unternehmen oder im Namen des mitteilenden Unternehmens zu unterzeichnen ist:„Das mitteilende Unternehmen erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Mitteilung und ihren Anlagen richtig, vollständig und nicht irreführend sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der in dem Formular verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten seiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Die Bestimmungen des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/1925 sind dem mitteilenden Unternehmen bekannt.”
Bei digital signierten Formularen dient das folgende Feld nur Informationszwecken. Es sollte mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur übereinstimmen. Datum:[Unterzeichner(in)] Name: Unternehmen: Position: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [ „elektronisch signiert” /Unterschrift] |
Fußnote(n):
- (1)
Zur Definition der Begriffe „Unternehmen” und „Kontrolle” siehe Artikel 2 Nummern 27 und 28 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1).
- (2)
Zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1).
- (3)
Gemäß Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1925 bezeichnet der Begriff „monatlich aktive Endnutzer” die durchschnittliche Zahl der Endnutzer, die während des überwiegenden Teils des Geschäftsjahres monatlich aktiv waren.
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