ANHANG II VO (EU) 2023/814
FORMAT UND LÄNGE DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
FORMAT DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
Unterlagen, die der Kommission nach Artikel 3, Artikel 8 Absatz 3 und den Artikeln 9, 10, 11, 14, 15, 17, 18, 19, 24, 25, 29 und 34 der Verordnung (EU) 2022/1925 übermittelt werden, müssen in einem Format vorgelegt werden, das der Kommission die elektronische Verarbeitung der Unterlagen erlaubt und bei dem insbesondere die Digitalisierung der Unterlagen und die Zeichenerkennung möglich sind. Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:- a)
- Der Text (A4-Format) muss gut lesbar sein, und die Blätter dürfen nur einseitig (also nicht auf der Vorder- und Rückseite) beschrieben sein.
- b)
- Auf Papier vorgelegte Unterlagen sind so miteinander zu verbinden, dass die Verbindung leicht gelöst werden kann (sie sollten also nicht gebunden oder in anderer Weise, z. B. mit Klebstoff, Heftklammern o. Ä., fest zusammengefügt werden).
- c)
- Es ist eine gängige Schriftart (z. B. Times New Roman, Courier oder Arial) mit einer Schriftgröße von mindestens 12 pt im Haupttext und mindestens 10 pt in den Fußnoten zu verwenden, bei einem Zeilenabstand von 1 sowie einem Abstand von mindestens 2,5 cm zu den vier Seitenrändern (höchstens 4700 Zeichen pro Seite).
- d)
- Die Seiten und Absätze jedes Dokuments sind fortlaufend zu nummerieren.
LÄNGE DER NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/1925 VORZULEGENDEN UNTERLAGEN
Für die nachstehend aufgeführten Arten von Unterlagen gelten die nachfolgend genannten Seitenzahl-Obergrenzen. Anlagen, die diesen Unterlagen beigefügt sind, werden nicht auf die geltenden Seitenzahl-Obergrenzen angerechnet, sofern die Anlagen eine bloße Beweis- oder Hilfsfunktion haben und in Bezug auf Anzahl und Länge nicht unverhältnismäßig sind.- a)
- Mitteilungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Übermittlung von Angaben im Anschluss an ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925
Alle Angaben zu den Schwellenwerten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 sind im Hauptteil des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars GD anzugeben. Die Mitteilung zu jedem eigenständigen zentralen Plattformdienst, unter Berücksichtigung aller plausiblen alternativen Abgrenzungen, bei dem das mitteilende Unternehmen alle Schwellenwerte nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 erreicht, darf höchstens 50 Seiten umfassen. Diese Seitenzahl-Obergrenze gilt für die in den Abschnitten 2 und 4 des Formulars GD gemachten Angaben zu zentralen Plattformdiensten. In Bezug auf die Abschnitte 2, 3 und 4 des genannten Formulars sollte das mitteilende Unternehmen prüfen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst zusammengefasst werden sollten.- b)
- Substanziierte Argumente nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925
Wenn das mitteilende Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1925 beschließt, substanziierte Argumente vorzubringen, dürfen diese für jeden eigenständigen zentralen Plattformdienst höchstens 30 Seiten umfassen.- c)
- Mit Gründen versehene Anträge nach den Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/1925
Mit Gründen versehene Anträge nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2022/1925 dürfen höchstens 30 Seiten umfassen.- d)
- Erwiderungen auf vorläufige Beurteilungen nach der Verordnung (EU) 2022/1925
Hat die Kommission dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Unternehmensvereinigung schriftlich ihre vorläufige Beurteilung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, den Artikeln 17, 18, 24, 25, 29 und 30 oder Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/1925 bekannt gegeben, so darf die Seitenzahl der schriftlichen Erwiderung den höheren der beiden folgenden Werte nicht überschreiten: 50 Seiten oder die Seitenzahl der vorläufigen Beurteilung.© Europäische Union 1998-2021
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