Artikel 1 VO (EU) 2023/823

Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit

Bei der Feststellung, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind, wendet die Kommission die in den Artikeln 2 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien an.

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