Artikel 2 VO (EU) 2023/823

Meldender Plattformbetreiber

(1) Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldender Plattformbetreiber” , die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

(2) Betrachtet ein Drittland einen Plattformbetreiber, der die Ausübung relevanter Tätigkeiten ermöglicht, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr die Gesamtvergütung auf Ebene der Plattform weniger als 1 Mio. EUR betrug oder unterhalb eines Betrages lag, der ungefähr 1 Mio. EUR in der Landeswährung dieses Drittlands entspricht, nicht als meldenden Plattformbetreiber, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für meldende Plattformbetreiber im Sinne des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands.

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