Artikel 3 VO (EU) 2023/823

Meldepflichtige Verkäufer

Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldepflichtige Verkäufer” , die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummern 1 bis 4 und Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

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