Artikel 4 VO (EU) 2023/823

Relevante Tätigkeit

(1) Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „relevante Tätigkeit” , die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 8, 10 und 11 sowie Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.

(2) Sind in einem Drittland eine oder mehrere der relevanten Tätigkeiten im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2011/16/EU nicht als relevante Tätigkeit im nationalen Recht erfasst, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für Informationen über eine relevante Tätigkeit im Sinne des nationalen Rechts dieses Drittlands.

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