Artikel 6 VO (EU) 2023/823
Meldepflichten
Die Kommission bewertet die Meldepflichten, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Meldepflichten gemäß Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 und Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 8 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
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