Artikel 12 VO (EU) 2024/1157

Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

(1) Wird eine Notifizierung einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen gemäß Artikel 5 eingereicht, so können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen:

a)
Die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG;
b)
die betreffenden Abfälle sollen nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen oder Abfallvermeidungsprogrammen behandelt werden, die von den Versand- bzw. Bestimmungsstaaten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG erstellt wurden;
c)
die Verbringung oder Verwertung stünde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur öffentlichen Ordnung, zur öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit, die Handlungen betreffen, die im Staat der Einwände erhebenden zuständigen Behörde erfolgen;
d)
die Verbringung oder Verwertung stünde nicht mit nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats betreffend die Abfallverwertung und die Verwertung oder Beseitigung von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, im Einklang, einschließlich, wenn die Verbringung Abfälle betreffen würde, die zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sind, deren Standards für die Behandlung dieser bestimmten Abfälle weniger streng sind als im Versandstaat, wobei die Notwendigkeit der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu beachten ist, es sei denn,

i)
es bestehen entsprechende Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für Abfälle, und es wurden Anforderungen, die mindestens so streng sind wie die in jenen Rechtsvorschriften der Union festgelegten, in das nationale Recht zur Umsetzung jener Rechtsvorschriften der Union aufgenommen;
ii)
die Verwertung und die Verwertung oder Beseitigung von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, im Bestimmungsstaat werden unter Bedingungen durchgeführt, die als den in den nationalen Rechtsvorschriften des Versandstaats vorgeschriebenen Bedingungen gleichwertig gelten;
iii)
die nationalen Rechtsvorschriften im Versandstaat, die nicht unter Ziffer i fallen, wurden nicht gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) notifiziert, wenn die genannte Richtlinie dies verlangt;

e)
eine Begrenzung eingehender Verbringungen von Abfällen, die für andere Verwertungsverfahren als das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, ist für einen Mitgliedstaat erforderlich, um sein Abfallbewirtschaftungsnetz zu schützen, wenn auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erwarten ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass im Inland anfallende Abfälle beseitigt oder in einer Weise behandelt werden müssten, die nicht mit seinen Abfallbewirtschaftungsplänen kohärent ist;
f)
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder der Empfänger in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit verurteilt wurde;
g)
den betroffenen zuständigen Behörden liegen keine Informationen darüber vor, dass der Notifizierende oder die Anlage im Zusammenhang mit früheren Verbringungen in den fünf Jahren vor der Einreichung der Notifizierung die Artikel 15 und 16 wiederholt nicht eingehalten hat;
h)
die Verbringung oder Verwertung verstößt gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von dem oder den betroffenen Mitgliedstaaten oder der Union geschlossen wurden;
i)
der Anteil an verwertbaren und nicht verwertbaren Abfällen, der geschätzte Wert der letztlich zu verwertenden Materialien oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils der Abfälle rechtfertigen unter wirtschaftlichen oder ökologischen Gesichtspunkten nicht die Verwertung;
j)
die Abfälle sind zur Beseitigung und nicht zur Verwertung bestimmt;
k)
die Abfälle werden nicht im Einklang mit rechtsverbindlichen Umweltschutzstandards für Verwertungsverfahren oder mit Verwertungs- oder Recyclingverpflichtungen, die in Gesetzgebungsakten der Union festgelegt sind, behandelt werden, oder die Abfälle werden in einer Anlage behandelt werden, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fällt, aber nicht die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der genannten Richtlinie anwendet.

(2) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen begründete Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben. Ein solcher Einwand darf nur auf die in Absatz 1 Buchstaben c, f, g und h genannten Gründe gestützt werden.

(3) Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass die Probleme, die zu ihren Einwänden geführt haben, innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst wurden, so unterrichten sie den Notifizierenden unverzüglich darüber.

(4) Werden die Probleme, die zu den Einwänden geführt haben, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist von 30 Tagen gelöst, so wird die Notifizierung der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen ungültig. Beabsichtigt der Notifizierende weiterhin, die Verbringung durchzuführen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden und der Notifizierende vereinbaren etwas anderes.

(5) Einwände, die von den zuständigen Behörden aus den die in Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels genannten Gründen erhoben werden, und die Gründe für diese Einwände müssen der Kommission gemäß Artikel 73 mitgeteilt werden.

(6) Die zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden gemäß Artikel 9 Absatz 2 über die Gründe für ihre Einwände gegen eine Verbringung mit.

(7) Die Versandmitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nationalen Rechtsvorschriften, auf die sich die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhobenen Einwände stützen können, und geben an, für welche Abfälle und Verwertungsverfahren sowie Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren von Restabfällen, die bei der Verwertung der betreffenden Abfälle anfallen, diese Einwände gelten, bevor diese nationalen Gesetzgebungsvorschriften als Grund für begründete Einwände herangezogen wird.

Die Bestimmungsmitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Entscheidungen oder nationale Rechtsvorschriften, auf die sich von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstabe e erhobene Einwände stützen können, und geben an, für welche Abfall- und Verwertungsverfahren diese Einwände gelten, bevor diese Entscheidungen oder diese nationalen Rechtsvorschriften als Grund für begründete Einwände herangezogen werden.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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