Artikel 13 VO (EU) 2024/1157
Sammelnotifizierung
(1) Der Notifizierende kann eine Sammelnotifizierung, die mehrere Verbringungen abdeckt, einreichen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Die gemäß Artikel 5 Absatz 10 identifizierten Abfälle in den verschiedenen Verbringungen weisen im Wesentlichen ähnliche physikalische und chemische Eigenschaften auf;
- b)
- die Abfälle in den verschiedenen Verbringungen werden zum gleichen Empfänger und zur gleichen Anlage verbracht;
- c)
- die Durchfuhrstaaten — sofern solche vorliegen — sind identisch, die Streckenführung der verschiedenen Verbringungen ist im Notifizierungsformular angegeben oder diesem beigefügt und die Verbringungen beginnen am selben Ort.
(2) Der Notifizierende kann in einem dem Notifizierungsformular beigefügten Anhang einen oder mehrere mögliche alternative Streckenführungen angeben. Das gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgefüllte Begleitformular enthält Informationen zu der im Notifizierungsformular angegebenen einzuhaltenden Streckenführung sowie zu etwaigen alternativen Streckenführungen, die im Falle unvorhergesehener Umstände einzuhalten und im Notifizierungsformular angegeben sind.
(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zur Nutzung einer Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 5 Absätze 3 bis 6 abhängig machen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.