Artikel 14 VO (EU) 2024/1157
Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung
(1) Eine juristische oder natürliche Person, die Eigentümer einer Verwertungsanlage ist oder Kontrolle über eine solche Anlage ausübt, kann bei der gemäß Artikel 75 benannten zuständigen Behörde, unter deren Zuständigkeit die Anlage fällt, einen Antrag auf eine Vorabzustimmung für diese Anlage stellen.
Anlagen, die nur das Verfahren R13 durchführen, sind nicht berechtigt, einen Antrag gemäß Unterabsatz 1 zu stellen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss folgende Informationen enthalten:
- a)
- den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
- b)
- Kopien der Genehmigungen, die der Verwertungsanlage zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurden, sowie gegebenenfalls Standards oder Zertifizierungen, die die Anlage erfüllt;
- c)
- eine Beschreibung der Technologie, die in der Verwertungsanlage, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, angewandt wird, um die umweltgerechte Abfallverwertung sicherzustellen, einschließlich Technologie zur Energieeinsparung oder zur Begrenzung der Emission von durch die Tätigkeiten der Anlage entstehenden Treibhausgasen;
- d)
- den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für das bzw. die Verwertungsverfahren, für das bzw. die die Vorabzustimmung beantragt wird;
- e)
- in Bezug auf die in Anhang IV dieser Verordnung oder im Abfallverzeichnis gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Abfälle, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, die Bezeichnung und Zusammensetzung der Abfälle, die physikalischen Eigenschaften sowie den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
- f)
- die Gesamtmenge jeder Abfallart, für die die Vorabzustimmung beantragt wird, im Verhältnis zu der Behandlungskapazität, für die der Anlage eine Genehmigung zur Durchführung der Abfallbehandlung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/98/EG erteilt wurde;
- g)
- die Menge der bei der Verwertung der Abfälle anfallenden Restabfälle im Verhältnis zur Menge der verwerteten Materialien und die geplante Methode der Verwertung oder Beseitigung der Restabfälle;
- h)
- Aufzeichnungen über die Tätigkeiten der Anlage im Zusammenhang mit der Abfallverwertung, insbesondere gegebenenfalls mit Angaben zur Menge und zu den Arten der in den letzten drei Jahren behandelten Abfälle;
- i)
- einen Nachweis oder eine Bestätigung, dass die juristische oder natürliche Person, die Eigentümer der Anlage ist oder Kontrolle über sie ausübt, in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen der Durchführung einer illegalen Verbringung oder einer anderen illegalen Handlung im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, verurteilt wurde.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels hinsichtlich der in den Antrag aufzunehmenden Informationen zu erlassen.
(4) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 10 dieses Artikels gilt für die Erteilung einer Vorabzustimmung für eine Anlage, für die ein Antrag gemäß Absatz 1 gestellt wurde.
(5) Innerhalb von 55 Tagen nach dem Tag des Eingangs eines Antrags, der gemäß Absatz 1 gestellt wurde und die in Absatz 2 genannten Informationen enthält, prüft die zuständige Behörde den Antrag und entscheidet, ob sie ihn genehmigt.
(6) Hat die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt, so genehmigt die zuständige Behörde den Antrag und erteilt der betreffenden Anlage eine Vorabzustimmung. Die Vorabzustimmung kann Bedingungen in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer, die Arten und Mengen der Abfälle, die unter die Vorabzustimmung fallen, die angewandte Technologie oder andere Bedingungen enthalten, die erforderlich sind, um eine umweltgerechte Bewirtschaftung der Abfälle sicherzustellen.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann die zuständige Behörde die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung ablehnen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass durch die Erteilung der Vorabzustimmung sichergestellt wird, dass die Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie und anderen Anforderungen der Richtlinie 2008/98/EG bewirtschaftet werden oder dass gegebenenfalls die besten verfügbaren Techniken im Einklang mit Schlussfolgerungen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU angewandt werden.
(8) Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags auf Vorabzustimmung wird der juristischen oder natürlichen Person, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt, sobald sie von der zuständigen Behörde getroffen wurde, und hinreichend begründet.
(9) Die einer Verwertungsanlage erteilte Vorabzustimmung ist, sofern in der Entscheidung über die Genehmigung des Antrags auf Vorabzustimmung nichts anderes angegeben ist, zehn Jahre lang gültig. Während dieses Zeitraums führt die zuständige Behörde mindestens eine Kontrolle gemäß Artikel 60 durch. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Kontrollen auf der Grundlage des risikobasierten Bewertungsansatzes gemäß Artikel 62 durchgeführt.
(10) Die einer Verwertungsanlage erteilte Vorabzustimmung kann jederzeit von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Informationen verfügbar werden, aus denen hervorgeht, dass die gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen falsch sind oder dass die Bedingungen des Absatzes 6 nicht mehr erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Widerruf einer Vorabzustimmung ist hinreichend zu begründen und der betreffenden Anlage mitzuteilen.
(11) Die in Absatz 1 genannte juristische oder natürliche Person unterrichtet die betroffene zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen. Die betroffene zuständige Behörde prüft diese Änderungen sorgfältig und aktualisiert oder widerruft erforderlichenfalls die Vorabzustimmung.
(12) Im Falle einer gemäß Artikel 13 eingereichten Sammelnotifizierung, die sich auf Verbringungen bezieht, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt sind, wird die Gültigkeitsdauer der Zustimmung gemäß Artikel 9 Absatz 4 auf drei Jahre verlängert.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die betroffenen zuständigen Behörden in hinreichend begründeten Fällen entscheiden, die Gültigkeitsdauer auf einen Zeitraum von weniger als drei Jahren zu verlängern.
(13) Die zuständigen Behörden, die einer Anlage gemäß diesem Artikel eine Vorabzustimmung erteilt haben, unterrichten die Kommission und gegebenenfalls das OECD-Sekretariat unter Verwendung des Formulars in Anhang VI über Folgendes:
- a)
- den Namen, die Registriernummer und die Anschrift der Verwertungsanlage;
- b)
- eine Beschreibung der angewandten Technologie und den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG;
- c)
- in Bezug auf die Abfälle, für die die Vorabzustimmung gilt, den bzw. die Abfallidentifizierungscodes;
- d)
- die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge;
- e)
- die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung;
- f)
- etwaige Änderungen der Vorabzustimmung;
- g)
- etwaige Änderungen der notifizierten Informationen;
- h)
- etwaige Widerrufe der Vorabzustimmung.
(14) Abweichend von den Artikeln 9, 10 und 12 unterliegen die gemäß Artikel 9 Absatz 1 erteilte Zustimmung, die gemäß Artikel 10 erteilten Auflagen oder die gemäß Artikel 12 erhobenen Einwände aller betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf eine Notifizierung einer Verbringung, die für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist, einer Frist von sieben Werktagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
(15) Beabsichtigen eine oder mehrere zuständige Behörden, um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2, 4, 7 oder 9 in Bezug auf eine Notifizierung von Verbringungen zu einer Anlage mit Vorabzustimmung zu ersuchen, werden die in jenen Absätzen sowie in Artikel 8 Absätze 3 und 8 genannten Fristen verkürzt auf
- a)
- fünf Werktage für Artikel 8 Absätze 2, 3, 7 und 8 und
- b)
- drei Werktage für Artikel 8 Absätze 4 und 9.
(16) Unbeschadet des Absatzes 14 kann eine betroffene zuständige Behörde entscheiden, dass mehr Zeit notwendig ist, um vom Notifizierenden weitere Informationen oder Unterlagen zu erhalten.
In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Notifizierenden und die anderen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb von sieben Werktagen nach dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Die Gesamtzeit, die für eine der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Entscheidungen erforderlich ist, darf 30 Tage ab dem Tag, an dem der Notifizierende gemäß Artikel 8 Absatz 12 darüber unterrichtet wurde, dass die Notifizierung ordnungsgemäß abgeschlossen wurde, nicht überschreiten.
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