Artikel 15 VO (EU) 2024/1157

Zusätzliche Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und vorläufigen Beseitigung

(1) Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung bestimmt, so müssen alle Anlagen, in denen die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung vorgesehen ist, zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung ebenfalls im Notifizierungsformular angegeben werden.

(2) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort dürfen einer Verbringung von für ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren bestimmten Abfällen nur dann zustimmen, wenn sie die Bedingungen in Artikel 11 als erfüllt erachten oder wenn nach Artikel 12 kein Grund für einen Einwand gegen die Verbringung oder Verbringungen zu den Anlagen, die eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigung durchführen, vorliegen.

(3) Die Anlage, die das vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, bestätigt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.

(4) Die Anlage, die das vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, stellt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss dieses Verfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums, eine Bescheinigung über den Abschluss des Verfahrens aus. Diese Bescheinigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.

(5) Liefert eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, die Abfälle für ein nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Verwertungs- oder nachfolgendes vorläufiges oder nicht vorläufiges Beseitigungsverfahren an eine im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, so muss sie so bald wie möglich und spätestens ein Jahr nach der Lieferung der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums eine Bescheinigung von dieser Anlage über den Abschluss des nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungs- und vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens erhalten.

Die Anlage, die ein vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren gemäß Absatz 3 durchführt, übermittelt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich die entsprechenden Bescheinigungen unter Angabe der Verbringungen, auf die sich die Bescheinigungen beziehen.

(6) Um sicherzustellen, dass der Inhalt der in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Bescheinigung in der gesamten Union kohärent ist, erlässt die Kommission rechtzeitig vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 27 Absatz 5, spätestens jedoch bis zum 21. Mai 2025, einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung des vorliegenden Artikels, in dem festgelegt wird, welche Informationen in einer solchen Bescheinigung bereitzustellen sind. Dieser delegierte Rechtsakt wird gemäß Artikel 80 erlassen.

(7) Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an eine Anlage im ursprünglichen Versandstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat und betrifft sie Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß dieser Verordnung.

(8) Erfolgt eine Lieferung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an eine Anlage in einem Drittstaat und betrifft sie Verbringungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so bedarf es einer erneuten Notifizierung gemäß dieser Verordnung, und die Bestimmungen in Bezug auf die betroffenen zuständigen Behörden gelten auch für die ursprünglich zuständige Behörde des ursprünglichen Versandstaats.

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