Artikel 16 VO (EU) 2024/1157

Nach der Zustimmung zu einer Verbringung greifende Anforderungen

(1) Nachdem die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung erteilt haben, füllen alle beteiligten Unternehmen das Begleitformular oder im Falle einer Sammelnotifizierung die Begleitformulare an den entsprechenden Stellen aus. Sie stellen sicher, dass die Informationen im Begleitformular — auch während des Transports von Abfällen — den anderen an der Verbringung beteiligten natürlichen und juristischen Personen, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden über ein in Artikel 27 genanntes System elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

(2) Sobald der Notifizierende von den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie den für die Durchfuhr zuständigen Behörden eine schriftliche Zustimmung erhalten hat oder er von einer stillschweigenden Zustimmung der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ausgehen kann, gibt der Notifizierende das tatsächliche Datum der Verbringung an und füllt das Begleitformular so weit wie möglich entsprechend den Anweisungen für das Ausfüllen des Notifizierungs- und des Begleitformulars in den Anhängen IA und IB gemäß Anhang IC aus und übermittelt es den betroffenen zuständigen Behörden und den anderen an der Verbringung beteiligten natürlichen und juristischen Personen mindestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch spätestens vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.

(3) Der Notifizierende stellt sicher, dass zusätzlich zur Bereitstellung des Begleitformulars gemäß Absatz 1 auch das Notifizierungsformular, das die Zustimmungen der betroffenen zuständigen Behörden und die von ihnen erteilten Auflagen enthält, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden — auch während des Transports von Abfällen — elektronisch zur Verfügung gestellt wird.

(4) Können die in den Absätzen 1 und 3 genannten Dokumente während des Transports von Abfällen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so stellen der Notifizierende und das oder die Transportunternehmen sicher, dass die Dokumente auf andere Weise im Transportfahrzeug verfügbar sind. In diesem Fall stellt der Notifizierende sicher, dass alle Änderungen oder Ergänzungen, die während des Transports von Abfällen an den Dokumenten vorgenommen werden, über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden.

(5) Die Anlage bestätigt dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle. Diese Bestätigung wird im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt.

(6) Die Anlage, die ein nicht vorläufiges Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt, stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss dieses Verfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle oder innerhalb des in Artikel 9 Absatz 6 genannten kürzeren Zeitraums, eine Bescheinigung über den Abschluss der nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung aus.

(7) Die in Absatz 6 genannte Bescheinigung wird dem Notifizierenden und den betroffenen zuständigen Behörden übermittelt.

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