Artikel 17 VO (EU) 2024/1157

Änderungen nach der Zustimmung

(1) Bei erheblichen Änderungen der Einzelheiten oder Bedingungen der Zustimmung unterrichtet der Notifizierende die betroffenen zuständigen Behörden und den Empfänger unverzüglich und, sofern möglich, vor Beginn einer Verbringung. Als erhebliche Änderungen gelten unter anderem Änderungen im Vergleich zu den Angaben in der Notifizierung in Bezug auf die Abfallmenge, die Streckenführung, einschließlich möglicher alternativer Streckenführungen, den Tag oder die Tage der Verbringung oder das bzw. die Transportunternehmen oder Änderungen der Dauer der Verbringung aufgrund unvorhergesehener Umstände, die nach dem Beginn der Verbringung eintreten und dazu führen, dass die Gültigkeitsdauer einer Verbringung überschritten wird.

(2) Im Fall einer erheblichen Änderung gemäß Absatz 1 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden halten eine erneute Notifizierung nicht für notwendig und unterrichten den Notifizierenden darüber. Die zuständigen Behörden unterrichten den Notifizierenden so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Eingang der Informationen gemäß Absatz 1. Eine geplante Verbringung darf erst erfolgen, wenn der Notifizierende von den betroffenen zuständigen Behörden unterrichtet wurde. Hat eine Verbringung bereits begonnen, so stellt der Notifizierende sicher, dass die Sendung schnellstmöglich so lange gestoppt wird, bis die betroffenen zuständigen Behörden den Notifizierenden darüber unterrichtet haben, ob eine erneute Notifizierung erforderlich ist.

(3) Berühren in Absatz 1 genannte erhebliche Änderungen andere zuständige Behörden als die von der ursprünglichen Notifizierung betroffenen, so ist eine erneute Notifizierung einzureichen.

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