Artikel 18 VO (EU) 2024/1157
Allgemeine Informationspflichten
(1) Verbringungen von Abfällen nach Artikel 4 Absätze 4 und 5 unterliegen den in den Absätzen 2 bis 10 des vorliegenden Artikels festgelegten allgemeinen Informationspflichten.
(2) Eine Verbringung gemäß Absatz 1 darf nur dann von der Person, die die Verbringung veranlasst, nach Artikel 3 Nummer 7 Ziffern ii, iii und iv veranlasst werden, wenn diese Person gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist.
(3) Die Person, die die Verbringung veranlasst, darf Abfälle nur in eine Abfallverwertungsanlage verbringen, die gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2008/98/EG eine Genehmigung erhalten hat oder registriert ist. Die Anlage legt der Person, die die Verbringung veranlasst, vor der Verbringung die Genehmigung oder den Nachweis der Registrierung vor.
(4) Alle an der Verbringung beteiligten Unternehmen füllen das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen an den entsprechenden Stellen aus und stellen sicher, dass die Informationen — auch während des Transports von Abfällen — den anderen an der Verbringung beteiligten Personen, den betroffenen zuständigen Behörden und den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 27 elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Ist die Person, die die Verbringung veranlasst, nicht der Abfallersterzeuger gemäß Artikel 3 Nummer 7 Ziffer i, so stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass auch der Abfallersterzeuger oder eine der in Artikel 3 Nummer 7 Ziffer ii, iii oder v genannten Personen, sofern dies durchführbar ist, das Dokument nach Anhang VII unterzeichnet.
(5) Die Person, die die Verbringung veranlasst, füllt spätestens zwei Werktage vor Beginn der Verbringung das Formular in Anhang VII mit den relevanten Informationen so weit wie möglich aus. Informationen über die tatsächliche Menge der Abfälle, das bzw. die Transportunternehmen und gegebenenfalls die Containerkennnummer können jedoch spätestens vor dem Beginn der Verbringung übermittelt werden.
(6) Können die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen während des Transports von Abfällen nicht über das Internet zur Verfügung gestellt werden, so stellen die Person, die die Verbringung veranlasst, und das bzw. die Transportunternehmen sicher, dass die Informationen auf andere Weise im Transportfahrzeug verfügbar sind, sofern die Informationen mit den gemäß den Absätzen 4 und 5 elektronisch zur Verfügung gestellten Informationen kohärent sind. In diesem Fall stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, sicher, dass alle Änderungen oder Ergänzungen, die während des Transports von Abfällen an den Dokumenten vorgenommen werden, über ein in Artikel 27 genanntes System übermittelt werden.
(7) Ist eine Verbringung zur vorläufigen Verwertung bestimmt, so sind in dem Dokument nach Anhang VII zusätzlich zu der ersten vorläufigen Verwertung auch die Anlage, in der die vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung unmittelbar nach der ersten vorläufigen Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verfahren sowie, sofern dies durchführbar ist, die Anlagen, in denen eine nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertung vorgesehen ist, und die R-Codes der entsprechenden Verwertungsverfahren anzugeben.
(8) Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt der Person, die die Verbringung veranlasst, die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach Entgegennahme der Abfälle, indem sie bzw. es die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage oder das Labor keinen Zugang zu einem System gemäß Artikel 27, so stellt sie bzw. es die Bestätigung über die Person bereit, die die Verbringung veranlasst.
(9) Die Verwertungsanlage stellt unter ihrer Verantwortung so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss des Verwertungsverfahrens und nicht später als ein Jahr nach Entgegennahme der Abfälle, eine Bescheinigung über den Abschluss der Verwertung aus, indem sie die relevanten Informationen in Anhang VII ausfüllt. Hat die Verwertungsanlage keinen Zugang zu einem in Artikel 27 genannten System, so stellt sie die Bescheinigung über die Person, die die Verbringung veranlasst, bereit.
(10) Über alle Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 muss ein Vertrag zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger über die Verwertung der Abfälle geschlossen werden. Handelt es sich bei dem Empfänger nicht um den Betreiber der Anlage, so ist der Vertrag auch vom Betreiber der Anlage zu unterzeichnen.
Der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag muss spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dokument nach Anhang VII gemäß Absatz 5 ausgefüllt ist, abgeschlossen und wirksam sein und für die Dauer der Verbringung wirksam bleiben, bis eine Bescheinigung gemäß Absatz 9 ausgestellt wird.
Der Vertrag muss mit den entsprechenden Dokumenten nach Anhang VII kohärent sein und mindestens Informationen über die Person, die die Verbringung veranlasst, den Empfänger und die Anlage, die Identität der Vertreter jeder Partei, die Beschreibung der Abfälle, die Abfallidentifizierungscodes, die Menge der unter den Vertrag fallenden Abfälle, das Verwertungsverfahren und die Gültigkeitsdauer des Vertrags enthalten.
Der Vertrag muss eine Verpflichtung enthalten, wonach in Fällen, in denen die Verbringung von Abfällen oder ihre Verwertung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder als illegale Verbringung erfolgt ist, die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese Person zur Sicherstellung des Abschlusses der Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung nicht in der Lage ist, der Empfänger die Abfälle zurückzunehmen oder sicherzustellen hat, dass sie auf alternative Weise verwertet und erforderlichenfalls in der Zwischenzeit gelagert werden.
(11) Auf Ersuchen der an Kontrollen beteiligten Behörden übermittelt ihnen die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger eine Kopie des in Absatz 10 genannten Vertrags und einer etwaigen Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 5.
(12) Die in Anhang VII verlangten Informationen stehen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 27 und den nationalen Rechtsvorschriften für Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung zur Verfügung.
(13) Die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist.
(14) Werden die Abfälle zwischen zwei Anlagen verbracht, die unter der Kontrolle derselben juristischen Person stehen, so kann der in Absatz 10 genannte Vertrag durch eine Erklärung dieser juristischen Person ersetzt werden. Diese Erklärung bezieht sich entsprechend auf die in Absatz 10 genannten Verpflichtungen.
(15) Die Kommission erlässt bis zum 21. Mai 2026 gemäß Artikel 80 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anweisungen zum Ausfüllen des Dokuments nach Anhang VII.
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