Artikel 19 VO (EU) 2024/1157
Verbot der Vermischung von Abfällen während der Verbringung
Ab dem Beginn der Verbringung bis zur Entgegennahme der Abfälle durch eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage dürfen die in der Notifizierung oder in Artikel 18 genannten Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt werden.
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