Artikel 20 VO (EU) 2024/1157

Aufbewahrung von Dokumenten und Informationen

(1) Alle in Bezug auf notifizierte Verbringungen übermittelten oder ausgetauschten Informationen und Dokumente sind von den zuständigen Behörden, vom Notifizierenden, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 bereitgestellt wurde, innerhalb der Union aufzubewahren.

Im Fall von Sammelnotifizierungen gemäß Artikel 13 gilt die in Unterabsatz 1 genannte Verpflichtung ab dem Tag, an dem die letzte Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 bereitgestellt wurde.

(2) Gemäß Artikel 18 vorgelegte Informationen sind von der Person, die die Verbringung veranlasst, vom Empfänger und von der Anlage, die die Abfälle entgegennimmt, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 bereitgestellt wurde, innerhalb der Union aufzubewahren.

(3) Die zuständigen Behörden bewahren alle Informationen und Dokumente, die im Zusammenhang mit illegalen Verbringungen übermittelt oder ausgetauscht wurden, mindestens fünf Jahre lang ab dem Tag, an dem eine Rücknahme oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung abgeschlossen wurde, innerhalb der Union auf.

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