Artikel 21 VO (EU) 2024/1157

Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen

Die Kommission veröffentlicht die Informationen über Notifizierungen von Verbringungen und über Verbringungen, die den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, nach Anhang XII auf ihrer Website und aktualisiert sie monatlich. Zu diesem Zweck entnimmt die Kommission die einschlägigen Daten aus dem zentralen System gemäß Artikel 27.

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