Artikel 22 VO (EU) 2024/1157
Rücknahme, wenn eine Verbringung, für die eine Zustimmung erteilt wurde, nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann
(1) Erhält eine der betroffenen zuständigen Behörden Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen oder deren Verwertung oder Beseitigung, für die die betroffenen zuständigen Behörden eine Zustimmung erteilt haben, nicht gemäß den Bedingungen des Notifizierungs- und des Begleitformulars oder des in Artikel 6 genannten Vertrags abgeschlossen werden kann, und handelt es sich bei dieser Verbringung nicht um eine illegale Verbringung, so unterrichtet diese Behörde unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort darüber. Weist eine Verwertungs- oder Beseitigungsanlage eine erhaltene Verbringung zurück, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde am Bestimmungsort.
(2) Die zuständige Behörde am Versandort stellt außer in den in Absatz 3 genannten Fällen sicher, dass die betreffenden Abfälle vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, in ihr Zuständigkeitsgebiet oder ein anderes Gebiet im Versandstaat zurückgenommen werden, um ihre Beseitigung oder Verwertung zu veranlassen. Ist dies nicht durchführbar, so kommt diese zuständige Behörde selbst oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person dem vorliegenden Artikel nach.
Die in Unterabsatz 1 genannte Rücknahme erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde darüber benachrichtigt wurde, dass die Verbringung von Abfällen, für die eine Zustimmung erteilt wurde, oder die Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann und dass sie über die Gründe dafür unterrichtet wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder einer für die Durchfuhr zuständigen Behörde unter anderem durch andere zuständige Behörden übermittelt wurden.
(3) Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die betroffenen zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort sowie für die Durchfuhr zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass die Abfälle auf alternative Weise im Bestimmungsstaat oder andernorts vom Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person verwertet oder beseitigt werden können.
Die in Absatz 2 festgelegte Rücknahmeverpflichtung gilt nicht, wenn die verbrachten Abfälle im Laufe des in der betreffenden Anlage durchgeführten Verfahrens in irreversibler Weise mit anderen Abfällen vermischt wurden, sodass sich ihre Zusammensetzung oder Art verändert hat oder die betreffenden Abfälle nicht mehr getrennt werden können, bevor eine betroffene zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass die notifizierte Verbringung nicht wie in Absatz 1 vorgesehen abgeschlossen werden kann. Ein solches Abfallgemisch ist auf alternative Weise gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes zu verwerten oder zu beseitigen.
(4) Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Absatz 3 stellt der Notifizierende oder gegebenenfalls die Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, die zuständige Behörde am Versandort oder die in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.
(5) Im Falle der Rücknahme gemäß Absatz 2 ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass ein hinreichend begründetes Ersuchen der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.
Eine erneute Notifizierung ist gegebenenfalls vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Die zuständigen Behörden dürfen sich weder der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, noch dem entsprechenden Verwertungs- und Beseitigungsverfahren widersetzen.
(6) Im Falle alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Bestimmungsstaats gemäß Absatz 3 ist gegebenenfalls eine erneute Notifizierung vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person einzureichen.
Wird eine solche erneute Notifizierung vom Notifizierenden eingereicht, so ist sie auch bei der zuständigen Behörde des ursprünglichen Versandstaats einzureichen.
(7) Im Falle alternativer Vorkehrungen im ursprünglichen Bestimmungsstaat gemäß Absatz 3 bedarf es keiner erneuten Notifizierung und ist ein hinreichend begründeter Antrag ausreichend. Solch ein hinreichend begründeter Antrag, mit dem um Zustimmung zu der alternativen Vorkehrung ersucht wird, ist von dem ursprünglichen Notifizierenden bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einzureichen.
(8) Bedarf es keiner Einreichung einer erneuten Notifizierung gemäß Absatz 5 oder 7, so ist vom ursprünglichen Notifizierenden oder gegebenenfalls von einer Person, die gemäß Absatz 11 oder 12 als Notifizierender gilt, oder, falls dies nicht durchführbar ist, von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort oder von einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person ein neues Begleitformular gemäß Artikel 15 oder 16 auszufüllen.
Wird von der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort gemäß Absatz 5 oder 6 eine erneute Notifizierung eingereicht, so bedarf es keiner erneuten Sicherheitsleistung oder entsprechenden Versicherung.
(9) Die Verpflichtung des Notifizierenden oder gegebenenfalls die Verpflichtung des Versandstaats, die Abfälle zurückzunehmen oder eine alternative Verwertung oder Beseitigung zu veranlassen, endet, wenn die Anlage die in Artikel 16 Absatz 6 oder gegebenenfalls in Artikel 15 Absatz 5 genannte Bescheinigung über die nicht vorläufige Verwertung oder nicht vorläufige Beseitigung ausgestellt hat. Im Falle einer vorläufigen Verwertung oder vorläufigen Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 6 endet die Verpflichtung des Versandstaats, wenn die Anlage die in Artikel 15 Absatz 4 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.
Stellt eine Anlage eine Bescheinigung über die Beseitigung oder Verwertung in einer Weise aus, die zu einer illegalen Verbringung führt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, so finden Artikel 25 Absatz 8 und Artikel 26 Absatz 2 Anwendung.
(10) Werden in einem Mitgliedstaat Abfälle entdeckt, deren Verbringung oder deren Verwertung oder Beseitigung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, so obliegt es der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsgebiet die Abfälle entdeckt wurden, sicherzustellen, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu deren Rückfuhr oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.
(11) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iv, eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii bzw. iii, der den Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender.
(12) Versäumt es ein Notifizierender im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii, eine der im vorliegenden Artikel und in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe a Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als der Notifizierende.
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