Artikel 23 VO (EU) 2024/1157

Rücknahme, wenn eine den allgemeinen Informationspflichten unterliegende Verbringung nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann

(1) Kann eine Verbringung von Abfällen nach Artikel 4 Absatz 4 oder 5 oder deren Verwertung gemäß dem Dokument nach Anhang VII oder dem in Artikel 18 Absatz 10 genannten Vertrag nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden und handelt es sich bei dieser Verbringung nicht um eine illegale Verbringung, so unterrichtet die Person, die die Verbringung gemäß Artikel 18 veranlasst hat, unverzüglich die zuständige Behörde am Versandort darüber. In diesem Fall bringt die Person, die die Verbringung veranlasst, oder der Empfänger gemäß den Verpflichtungen aus dem in Artikel 18 Absatz 10 genannten Vertrag die Abfälle in den Versandstaat zurück oder stellt sicher, dass sie im Bestimmungsstaat oder an einem anderen Ort auf alternative Weise verwertet werden, und stellt erforderlichenfalls sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu ihrer Rücknahme oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden.

Die Rücknahme oder alternative Verwertung der Abfälle erfolgt innerhalb von 90 Tagen oder innerhalb eines anderen zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums nach dem Tag, an dem die Person, die die Verbringung veranlasst, die zuständige Behörde am Versandort gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet hat.

(2) Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Absatz 1 stellt die Person, die die Verbringung veranlasst, bzw. der Empfänger sicher, dass die betreffenden Abfälle auf umweltgerechte Weise und gemäß Artikel 59 bewirtschaftet werden.

(3) Im Falle einer Rücknahme oder alternativer Vorkehrungen außerhalb des ursprünglichen Bestimmungsstaats gemäß Absatz 1 sind die relevanten Informationen in dem Dokument nach Anhang VII von der Person, die die Verbringung gemäß Artikel 18 ursprünglich veranlasst hat, auszufüllen und zu übermitteln. Unterliegt die Verbringung zur Rücknahme oder für alternative Vorkehrungen Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3, so gilt Artikel 22 entsprechend.

(4) Erlangt die zuständige Behörde am Versandort Kenntnis davon, dass eine Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 oder deren Verwertung nicht wie vorgesehen abgeschlossen wurde und dass die Verpflichtungen, die Abfälle zurückzunehmen oder ihre alternative Verwertung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, nicht erfüllt wurden, so trifft die zuständige Behörde am Versandort alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Person, die die Verbringung veranlasst hat, die Abfälle zurücknimmt oder ihre alternative Verwertung veranlasst, und stellt erforderlichenfalls sicher, dass Vorkehrungen für die sichere Lagerung der Abfälle bis zu ihrer Rücknahme oder alternativen nicht vorläufigen Verwertung oder nicht vorläufigen Beseitigung getroffen werden. Ist es für die Person, die die Verbringung veranlasst hat, nicht durchführbar, die Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so müssen diese Verpflichtungen gegebenenfalls von einer Person erfüllt werden, die gemäß Absatz 5 oder 6 als die Person gilt, die die Verbringung veranlasst.

(5) Versäumt es die Person, die die Verbringung veranlasst, im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer iv, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallersterzeuger, der Abfallneuerzeuger oder der Einsammler im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer i, ii bzw. iii, der den Händler oder Makler bevollmächtigt hat, in seinem Namen zu handeln, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als die Person, die die Verbringung veranlasst.

(6) Versäumt es die Person, die die Verbringung veranlasst, im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer i, ii bzw. iii, eine der im vorliegenden Artikel oder in Artikel 24 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Abfallbesitzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 Ziffer v für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als die Person, die die Verbringung veranlasst.

(7) Ist es für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder eine Person, die gemäß Absatz 5 oder 6 als verantwortliche Person gilt, nicht durchführbar, die in Absatz 4 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt die zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person als für die Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel verantwortlich.

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